AGB
Wir von Rentbee sind stets bemüht, unseren Kunden eine transparente und faire Geschäftsbeziehung zu bieten. In unseren AGB finden Sie alle Informationen zu unseren Mietbedingungen, Versicherungen, Haftung, Zahlungsbedingungen und Stornierungsbedingungen. Wir empfehlen Ihnen, sich die Zeit zu nehmen und unsere AGB sorgfältig durchzulesen, bevor Sie Ihre Bestellung aufgeben. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Geschäftsbedingungen
für alle Mietvorgänge bei Rentbee
1. Versicherung
Der Mieter übernimmt mit der Anmietung des Anhängers/Autos die Halterhaftung. Für alle Fahrzeuge besteht eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Bei Abholung muss der Mieter eine Kaution hinterlegen und wird über die Versicherung und Selbstbeteiligung aufgeklärt. Es gelten folgende Beträge :
50 € Kaution / 500 € Selbstbeteiligung bei elektrischen Maschinen
150 € Kaution / 1500 € Selbstbeteiligung bei Anhängern
350 € Kaution / 5000 € Selbstbeteiligung bei Autos
500 € Kaution / 5000 € Selbstbeteiligung bei Bussen und Transportern
Die Selbstbeteiligung gilt auch für Schäden durch Diebstahl, Unterschlagung, Abhandenkommen u.ä. sofern nicht eine höhere Haftung vereinbart wurde. Die Versicherung umfasst nicht die Schadensnebenkosten, Abschleppen, Wertminderung, Mietausfall, Unterstellen. Bei Verstößen gegen die Mietbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen haftet der Mieter in voller Höhe. Hüpfburgen haben einen speziellen Versicherungsschutz, über den der Mieter in vollem Umfang bei der Miete aufgeklärt wird.-
2. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet das Mietfahrzeug/den Verleihgegenstand VOR Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter schriftlich an. Das Fahrzeug/der Verleihgegenstand verbleibt zwecks Instandsetzung am Standort.
4. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Der Mieter hat sich vor anderweitiger Durchführung von Wartungsarbeiten die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Das Mietfahrzeug ist gereinigt zurückzugeben, anderenfalls wird die Reinigung aufwandsabhängig mit mindestens 30 € berechnet. Bei anderen Verleihgegenständen richtet sich die Höhe des Betrages nach Ermessen des Eigentümers.
3. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter nur nach schriftlicher Genehmigung des Vermieters eine Vertragswerkstätte beauftragen. Der Vermieter leistet daraufhin Ersatz für notwendige Reparaturen bis zur Höhe des am Anmietort üblichen Preises. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter allerdings nur dann, wenn der Mieter alle vertraglichen Regelungen einhält und es sich nicht um typische Unfallbeschädigungen, Schäden durch Fremdeinwirkung bzw. von außen handelt. Bei während der vereinbarten Mietzeit durchgeführten Reparaturen sind in jedem Fall die Altteile dem Vermieter unverzüglich vorzulegen, andernfalls entfällt jeder Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des Mieters. Für Folgeschäden wird in keinem Fall vom Vermieter Ersatz geleistet. Schäden an der Bereifung sowie an der Plane und am Aufbau trägt der Mieter in jedem Falle selbst. Weist der Mieter einen konstruktiven Mangel nach, haftet er nicht. Der Mieter erkennt an, dass das Fahrzeug, dessen Bereifung und alle sonstigen Teile mangelfrei an ihn übergeben wurden; anderenfalls muss dies ausdrücklich in diesem Vertrag vermerkt sein. Bei Verleihgegenständen darf selbstständig nichts repariert werden.
5. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der bei Vertragsschluss vorliegenden Preisliste des Vermieters oder einer sonstig getroffenen Sondervereinbarung. Rabattgewährung erfolgt nicht rückwirkend. Bei Rückgabe vor dem schriftlich vereinbarten Mietende erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises. Ausgenommen die vorzeitige Rückgabe wurde schriftlich mind. 48 Stunden vor dem neuen Mietende beim Vermieter angekündigt und vom Vermieter bestätigt!
6. Zahlungspflicht
Der Mieter hat vor Übergabe des Fahrzeuges den Mietpreis plus Kautionszahlungen zu zahlen. Die Kaution wird für den Anhänger/den Verleihgegenstand sowie alle im Mietvertrag aufgeführten Zubehörteile inkl. Papiere hinterlegt. Die Kaution wird nur in bar zurück bezahlt, für eine Rücküberweisung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00€ berechnet. Aufrechnungen sind ausdrücklich nur mit rechtskräftigen Forderungen gegen den Vermieter möglich. Der Mieter erkennt die Firma Rentbee als Vertragspartner an. Als Mieter gilt jede, auch unvollständig genannte (juristische) Person, die ein Fahrzeug mietet, übernimmt, nutzt oder führt. Kann der Mietvertrag nicht eingehalten werden muss dies schriftlich mind.14 Tage vor Mietantritt mitgeteilt werden. Trifft dies nicht zu, wird 50% des Mietbetrages fällig. Bei Nichteinhalten des Mietvertrages weniger als 3 Tage vor Reiseantritt muss der volle Mietpreis entrichtet werden.
7. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers, wie eigenes zu vertreten. Mieter und Fahrer versichern im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und stellen den Vermieter frei von allen Schäden und jeder Haftung. Von allen Personen, die das Fahrzeug im Mietzeitraum nutzen, wurde dem Vermieter ein gültiger Führerschein und Ausweis vorgelegt. Falls eine andere Person,die nicht vermerkt ist, das Fahrzeug führt, machen sich Mieter und Fahrer strafbar.
8. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Als grob fahrlässig und zum Ausschluss jeder Versicherungsleistung sowie zur Vollhaftung des Mieters/Fahrers führt insbesondere Nichtbeachtung von: Durchfahrtshöhen- u. breiten, Gewichten/Gewichtsverteilungen, Anhänge- u. Stützlasten, Geschwindigkeiten, Ladungssicherung. Ebenfalls bei Nichtanzeigen einer Auslandsfahrt. Bußgelder und andere Strafen werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 50,00€, bei Auslandsfahrten mit 100,00€ verrechnet.
9. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur Personenbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Es darf nicht an Dritte überlassen werden. Bei Frost ist auf Dacheis zu achten und dies vor Fahrtantritt zu entfernen. Auslandsfahrten sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Geforderte Kennzeichnungen (z.B.Geschwindigkeitsaufkleber, Vignetten, Frachtkennzeichnungen, Fahrtenschreiberpflichten u. andere gesetzliche Vorschriften) liegen in vollem Umfang in Sorge u. Verantwortung des Mieters. Während der Nutzungsdauer ist der Mieter Halter im Sinne der STVO, STVZO sowie übriger Straßenverkehrsgesetze und verantwortlich für den Zustand des Fahrzeuges; er übernimmt die Halterhaftung. Aufbauten (z.B. Planen) dürfen nicht entfernt werden.
10. Anzeigepflicht/Unfall
Bei Unfällen sowie Brand-, Entwendungs- und Wildschäden hat der Mieter noch am Unfallort sofort die Polizei hinzu zu ziehen sowie den Vermieter telefonisch über alle Einzelheiten zu unterrichten. Bei Unfällen hat der Mieter bei der Polizei eine Wägung zu beantragen. Ohne Wägung trägt der Mieter die Beweislast, dass keine Überladung vorlag. Unverzüglich und vor Rückgabe des Fzg. ist dem Vermieter unter Vorlage einer Skizze ein schriftlicher Unfallbericht mit Namen und Anschrift der beteiligten Personen u. Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge auszuhändigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bemerkt der Mieter nach Übernahme einen Schaden hat er diesen ebenfalls unverzüglich sinngemäß obiger Vorschrift dem Vermieter zu melden. Verletzt der Mieter eine der vorgenannten Pflichten, entfällt jeglicher Anspruch und Versicherungsschutz, auch für Schäden für die die Haftpflichtversicherung eintritt oder eintreten würde haftet der Mieter in solchen Fällen uneingeschränkt. Im Schadenfalle hat der Mieter den Nachweis zu führen, dass er das Mietfahrzeug (Gespann) nur innerhalb der Betriebsgrenzen geführt hat.
11. Fahrzeugrückgabe /Rückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug/den Vermietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Anmietort zurückzugeben. Der Mieter hat das Mietfahrzeug/den Verleihgegenstand unaufgefordert dem Vermieter vorzuführen. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Ist eine Rückgabe oder Abholung außerhalb der Geschäftszeiten gewünscht, kann der Vermieter telefonisch kontaktiert werden, ist aber nicht verpflichtet, dem Wunsch des Mieters nachzukommen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 20 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Für jeden Tag, in dem der Mietzeitraum überschritten wird, ist eine volle Tagesmiete zu erstatten. Der Mieter ist verpflichtet unverzüglich u. schriftlich den Vermieter über jede beabsichtigte oder eingetretene Verzögerung/Änderung zu benachrichtigen. Bei Vertragsverletzung oder Mietzeitüberschreitung wird der Vermieter ausdrücklich ermächtigt das Fahrzeug/den Verleihgegenstand im Wege der Selbsthilfe wieder in Besitz zu nehmen und die auf dem Fahrzeug zurückgebliebenen Gegenstände, solange kostenpflichtig einzulagern bis alle zu erwartenden und bereits entstandenen Kosten beglichen sind. Dies gilt ausdrücklich auch für Gegenstände die nur im Besitz des Mieters waren, jedoch nicht sein Eigentum sind. Für während der Einlagerung an der Ware entstandene Wertminderung, Beschädigung, Verlust oder Untergang wird vom Vermieter jede Haftung abgelehnt. Nach Ablauf von 30 Tagen darf der Vermieter die Gegenstände ggf. kostenpflichtig entsorgen. Muss ein Ersatzfahrzeug zugestellt werden trägt der Mieter jene Kosten zusätzlich. Die Kosten dürfen geschätzt oder pauschalisiert werden.
12. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, sowie bei grobem Verschulden, d.h. bei Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Hat der Vermieter aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermieter beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, und deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Zudem ist die Haftung auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
13. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine Vertragsverletzung begeht.
Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug gereinigt und in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Abschlepp- Bergungskosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
denn diese sind von keiner Absicherung gedeckt. Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen Obliegenheiten verstoßen hat. Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Der Mieter ist selbst für die Ladungssicherung verantwortlich. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter mit einer Tagesmiete je Tag zuzüglich Nebenkosten jeglicher Art an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Mietet der Vermieter ein Ersatzfahrzeug haftet der Mieter für die hierdurch entstehenden Kosten.
14. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und dass diese über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Std. der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;
c) der Mieter gegen einen oder mehrere Punkte des Vertrages verstößt.
15.Vertragsauflösung
Kann der Mietvertrag nicht eingehalten werden muss dies mind.14 Tage vor Mietantritt mitgeteilt werden. Trifft dies nicht zu wird 50% des Mietbetrages fällig. Sind an dem Zugfahrzeug Mängel (z.B. Kugelkupplung locker, Elektrik mangelhaft) die den Anhängerbetrieb beeinträchtigen, behält sich der Vermieter das Recht vor, den Vertrag aufzulösen. Bei ungünstiger Witterung ( z.B. Sturm, Glatteis ) welche die Fahrsicherheit im Anhängerbetrieb gefährdet, behält sich der Vermieter vor die Erfüllung des Vertrages zu vertagen.
16. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Ausland verlegt oder sein Wohnort/gewöhnlicher Aufenthalt bekannt ist; ferner wenn der Mieter eine juristische Person (des öffentlichen Rechts) oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist. Wenn als Gerichtsstand der des Vermieters gültig ist, kann dieser auch einen anderen seiner Wahl bevorzugen, z.B. den Ort des Vertragsabschlusses, den Sitz seines Erfüllungsgehilfen, den Unfall- oder Tatort, etc. Auslandsvollmacht: Dem Mieter wurden für eine Auslandsfahrt der Original-Fahrzeugschein und die grüne Versichertenkarte übergeben.
17. Hüpfburgen
Die zur Vermietung stehenden Hüpfburgen verfügen über einen gesonderten zusätzlichen Vertrag, der beigefügt ist.
Der Mieter bestätigt bei Vertragsabschluss mit seiner Unterschrift, die Geschäftsbedingungen vollständig anzuerkennen.
Bei schriftlicher Vereinbarung von Mietzeiträumen stimmt der Mieter mit der Bestätigung der Buchung und eventueller Anzahlung ebenfalls den Geschäftsbedingungen zu.